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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Zielgruppen-Übersicht

Einsparungen im zweistelligen Prozentbereich bei den CPC Ausgaben für Preissuchmaschinen.

Stellen Sie sich das Navigationsverhalten des Kunden in der Preissuchmaschine als Form eines Tropfen vor. Oben in der Spitze sind die Anbieter mit den besten Preisen, unten in dem Bauch des Tropfen alle anderen Anbieter.PSM Funnel

In der Preissuchmaschine werden von einer IP Adresse pro Sekunde vier Klicks als CPC Gebühr berechnet. Der Besucher kommt aus dem Internet, verlässt die Preissuchmaschine, navigiert auf einen Shop, kehrt zurück, prüft eine weitere Kondition, in dem er die Preissuchmaschine abermals verläßt und wiederkehrt. Die Conversion findet aber in der Spitze des Tropfens, bei den bestplatzierten Anbietern mit den besten Preisen statt.

Dadurch zahlen die Anbieter, die sich mit schlechteren Kondition in dem Bauch des Tropfens befinden, anteilig auch noch den CPC für die bestplatzierten in der Spitze des Tropfens, indirekt mit.

Durch die Preisallokation für den Onlineshop schneiden Sie den Bauch des Tropfens ab und tragen Sorge dafür, dass Sie nur für Ihre eigene Conversion den CPC ausgeben. Zeitgleich steigen die Effizienz der Conversion, Stückzahl und Umsatz.

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Amazon entfernt endgültig Barrieren für Rücksendungen.

Amazon muss seinen Händlern mehr Rechte einräumen

In Deutschland zeigte sich Kartellamtspräsident Andreas Mundt mit dem Ausgang zufrieden. Seit dem vergangenen Herbst war seine Behörde Beschwerden von Händlern nachgegangen, die Waren auf Amazon anbieten.

Das Bundeskartellamt zwingt dem Online-Giganten Zugeständnisse an seine Marktplatz-Händler ab. Sie bekommen mehr Rechte. Zeitgleich startet EU-Kommissarin Margrethe Vestager einen Angriff, der dem Konzern richtig weh tun dürfte.

Das Bundeskartellamt hat Amazon eine Reihe von Zugeständnissen im Verhältnis zu den Händlern abgerungen, die auf dem digitalen Marktplatz des Onlinehändlers ihre Waren anbieten. Dabei geht es unter anderem um die Haftungsregelungen, die Sperrung von Händlerkonten und den Umgang mit Retouren.



„Für die auf den Amazon Marktplätzen tätigen Händler haben wir mit unserem Verfahren weltweit weitreichende Verbesserungen erwirkt“, sagte Kartellamtschef Andreas Mundt. Amazon sprach von „überaus konstruktiven Gesprächen“ mit dem Bundeskartellamt. „Wir begrüßen es, eine Einigung gefunden zu haben.“ Doch Kritiker halten die Neuregelungen für unzureichend.

Amazon muss seinen Händlern mehr Rechte einräumen

Das Unternehmen ist mit dem Kompromiss zudem nicht aus dem Schneider. Am Mittwochmittag erklärte die scheidende und eventuell zukünftige EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager, es werde offiziell ein Verfahren der Kommission gegen Amazon eröffnet, das sich ebenfalls um den Umgang des Konzerns mit den Händlern in seinem digitalen Marktplatz beschäftigt. Auch mit der europäischen Wettbewerbsbehörde werde man „vollumfänglich kooperieren“, versicherte der US-Konzern umgehend.

Das Bundeskartellamt werde das seit Ende vergangenen Jahres laufende Missbrauchsverfahren gegen Amazon in Deutschland nun einstellen, kündigte Mundt an. Um die Rechte und Pflichten der Verkaufspartner klarzustellen, wird Amazon nun „einige Änderungen“ am dem Mustervertrag vornehmen, den die Geschäftspartner für den digitalen Marktplatz unterschreiben müssen.

Amazon signalisiert Kooperationsbereitschaft

Die neuen Geschäftsbedingungen werden ab Mitte August wirksam. In Deutschland hat Amazon durch die gütliche Einigung mit den Wettbewerbshütern gerade noch vermieden, per Entscheid neue Regeln aufgezwungen zu bekommen.

Doch damit ist aus Sicht des E-Commerce-Riesen nur sein kleineres Wettbewerbs-Problem in Europa aus dem Weg geräumt – angesichts des ungleich wichtigeren Verfahrens in Brüssel, das gerade erst begonnen hat. Seit Ende 2018 prüft die EU-Wettbewerbsaufsicht, inwieweit Amazon seinen Datenschatz aus dem Marktplatz nutzt, um die Händler auf seiner Plattform zu benachteiligen und mit Eigenmarken auszustechen.

Ohne Karton und Rücksendelabel

Amazon entfernt endgültig alle Barrieren für die Rücksendung
Vestager ist bekannt dafür, harsch gegen die US-Internetkonzerne vorzugehen: Google musste bereits mehrfach Milliardenstrafen zahlen, Apple und Facebook befinden sich ebenfalls im Fadenkreuz der EU-Kommission.

Amazon könnte die gütliche Einigung mit dem deutschen Kartellamt in einem eventuell kommenden offiziellen EU-Verfahren zur Verteidigung anführen, sagte der Düsseldorfer Wettbewerbsökonom Justus Haucap: „Amazon signalisiert hier, dass man sich in Wettbewerbsfragen kooperativ verhalten will und räumt gleichzeitig schon mal ein Problem ab – damit können sie sich auf das potenziell teurere EU-Verfahren konzentrieren.“ Dem Konzern droht aus Brüssel eine Geldbuße von möglicherweise mehr als 20 Milliarden Euro.
Kartellrecht in Deutschland „völlig veraltet“



Sowohl im Fall Amazon als zuvor bei Google geht es Vestager um die Frage, inwieweit die Marktführer der Plattformökonomie im Netz ihre Position nutzen, um Konkurrenten zu benachteiligen. „Doch das Problem bei solchen Verfahren ist, diese Benachteiligung erst einmal gerichtsfest zu belegen“, warnt Haucap. „Klar, Amazon hat weitreichende Informationen darüber, welche Marken und Produktinnovationen auf seiner Plattform besonders gut bei den Kunden ankommen. Doch die Kommission muss nun nachweisen, dass der Konzern diese Informationen auch tatsächlich nutzt.“

Und das kann dauern: Die Verfahren gegen Google dauerten mehrere Jahre - am Ende standen Milliarden-Bußgelder, doch die Google-Konkurrenz war derweil größtenteils längst aus dem Rennen. „Von dem Bußgeld haben die Konkurrenten erst mal nichts“, kommentierte Haucap. „Mir ist der Ansatz des deutschen Kartellamtes sympathischer, schnell konkrete Hilfe für die Händler und Verbraucher in Form einer Einigung anzustreben.“

Kritikern gehen die Änderungen jedoch nicht weit genug. „Das wahre Problem – die Monopolstellung der Internet-Giganten in ihren jeweiligen Märkten – wird vom Bundeskartellamt nicht angefasst“, sagte Gerrit Heinemann, Professor an der Hochschule Niederrhein. „Viele Lieferanten stecken bei Amazon in einer regelrechten Abhängigkeitsfalle“, so der Handelsexperte gegenüber WELT.

Von hier aus beliefert Amazon Logistics über Lieferpartner mehrere Postleitzahlenbereiche in Bochum und vierzehn weitere Ruhrgebietsstädte am selben Tag. Das neue Amazon Logistics Verteilzentrum hat eine Größe von 8.300 m? und ist mit etwa 60 Mitarbeitern gestartet. Foto: Ina Amazon-Paketdienst.

Für Amazon-Pakete müssen die Boten „opferbereit“ sein

Nicht besser sei die Lage für Werbetreibende bei anderen Internet-Giganten wie Google und Facebook. Das deutsche Kartellrecht ist nach seiner Einschätzung „völlig veraltet“ und sei ganz auf den Endverbraucher ausgerichtet, statt auch die Händler zu erfassen.

Laut Bundeskartellamt bieten mehr als 300.000 Dritthändler ihre Waren über den „Marketplace“ amazon.de an. Viele davon sind auf den Absatzkanal existenziell angewiesen. Beim Kartellamt wurden nach eigenen Angaben zahlreiche Beschwerden eingereicht, wonach beispielsweise Konten ohne Ankündigung und Begründung geschlossen werden oder die Haftung einseitig zugunsten von Amazon ausgeschlossen ist. Daraufhin habe das Amt das Verfahren wegen des Verdachts auf missbräuchliche Geschäftsbedingungen und Verhaltensweisen gegenüber Händler eröffnet.
Keine spürbaren Veränderungen für Kunden

Allein 250.000 Händlerkonten wurden nach Angaben der Wettbewerbshüter im vergangenen Jahr dauerhaft gesperrt. Ein Amazon-Sprecher erklärte das hohe Niveau der Schließungen unter anderem damit, dass betrügerische Händler häufig mehrere Konten parallel zu betreiben versuchten. Hinter der Ziffer stecke also eine deutlich geringere Anzahl von Personen.

„Amazon geht rigoros gegen Händler vor, die zu tricksen versuchen. Davon sind aber auch seriöse Händler betroffen“, erklärte Nils Zündorf, Chef der auf die Beratung von Amazon-Händlern spezialisierten Kölner Agentur factor-a. Die vom Kartellamt erzwungenen Zugeständnisse beurteilt er positiv: „Das ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Das Kartellamt hat viele Punkte durchgesetzt, die Amazon von sich aus hätte anpacken müssen.“

So hat das Bundeskartellamt erwirkt, dass Amazon sich künftig nicht mehr von jeglicher Haftung gegenüber den Händlern freistellen kann. „Amazon haftet künftig ebenso wie die Händler für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten“, so das Amt. Statt Händlerkonten sofort und ohne Angabe von Gründen zu sperren wie bisher, gelte künftig bei ordentlicher Kündigung eine 30-Tage-Frist, bei außerordentlichen Kündigungen wird eine Pflicht zur Information und Begründung eingeführt.

E-Commerce-Experten werten diesen Punkt unterschiedlich. Zündorf beurteilt die Informationspflicht positiv. Für die Händler sei es wichtig, die Gründe für eine Sperrung zu kennen. Heinemann verweist darauf, dass die Betroffenen trotzdem so gut wie keine Alternative zum Marktbeherrscher Amazon hätten: „Es ist keine Verbesserung, wenn Marktplatz-Händler 30 Tage vor ihrem geschäftlichen Tod über das bevorstehende Aus informiert werden.“

Wer Amazon Prime bucht, ist für den Handel verloren


Weitere Änderungen betreffen den Gerichtsstand, Produktinformationen, Verkäuferbewertungen und Rücksendungen. Bei Retouren bleibe „für die Kunden alles beim Alten“, versichern die Bonner Beamten. Bislang mussten die Händler einseitig die Kosten einer von Amazon getroffenen Erstattungsentscheidung tragen. Nach den neuen Regeln können sie Widerspruch einlegen und einen Ausgleichsanspruch gegenüber Amazon geltend machen, wenn sie eine Retoure für unberechtigt halten. Auch diese Regelung hält Heinemann für praxisfern: „Welcher Händler kann es sich leisten, gegen Amazon zu prozessieren?“

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Intelligentes Repricing für amazon und ebay, dynamic pricing

Erfolg im Onlinehandel ist kein Zufall.

Für den MultiChannel werden gerne Marktplätze, wie eBay, Amazon und real neben dem Shop als Kanal entwickelt. Vorteile bestehen in der schnellen und leichten Integration, Nachteile darin, dass natürlich die Mitbewerber und deren Angeboten, denen man sich stellen muss dort auch besonders zahlreich sind.

Verborgene Potenziale in Ihrem  Unternehmen entschlüsseln

Im Zuge des großen Konkurrenzdrucks auf Marktplätzen, wie Amazon und eBay wird es immer schwieriger den Zielkonflikt zwischen Stückzahl und Umsatz einerseits, aber auch Marge andererseits für Onlineshop-Betreiber zu steuern. Gerade Retouren sind dann auch noch der natürliche Feind jeder gesunden Kalkulation. Um in dieser komplexen Struktur mit vielen unbekannten Faktoren nachhaltig Gewinne erzielen zu können, ist die Preisallokation, also die systemische Erfassung des Marktumfeldes und die Neuauspreisung in Abgleich von Angebot und Nachfrage, sowie Wettbewerbssituation, unausweichlich.

Intelligentes Preismanagement ist nicht nur einfach Repricing

Entscheidend dabei ist auch das kanalübergreifende Preismanagement, das zum einen Angebotsvarianten berücksichtigt, aber für jedes Angebot in jeder Kategorie, Land, Kanal und Angebotsvariante den optimalen Zielpreis ermittelt und zeitgerecht einsteuert.

Viele, bekannte Systeme arbeiten nativ, eindimensional oder gar statisch und überlassen Angebotsdaten nach dem Einstellen auf dem Marktplatz sich selbst. Das kann schnell viel Geld kosten, denn dabei gehen Margen verloren, die eigentlich eingenommen werden können und parallel laufen die Kosten weiter.  Einfache Systeme unterbieten Angebote von Marktbegleitern lediglich und erzeugen Umsatz, der aber auch teuer erkauft wird, denn auch hier werden Margen, die erlöst werden könnten, vernachlässigt.

Dynamic Pricing muss unter allen Kanälen eingesteuert werden, die bespielt werden.

Starsellersworld.com ist eine Business Intelligence Cloud, die E-Commerce-Händlern hilft alle Aufgaben des täglichen Geschäftes zu automatisieren und zu optimieren. Für die Preissteuerung wird dabei nicht, wie bei einfachen, herkömmlichen Repricing-Tools der Preis gesenkt und damit nur unqualifiziert Umsatz generiert, sondern durch selbstlernende Technik das Potenzial des eCommerce-Händlers ermittelt und intelligent dem Marktgeschehen gegenübergestellt und mit den Ergebnissen der Analysen gesteuert.

Diese Methode ist allem, was bisher auf dem Markt bekannt und angeboten wird überlegen.

Starsellersworld.com verfügt über eine eigene Serverfarm in Rechenzentren in Deutschland mit direktem Uplink zum Backbone und ein eigenes RIPE Netzwerk und ist damit streng genommen selbst Internetprovider, der eine eigene Cloud betreibt.

Intelligente Automation der Preispolitik

Der Artikelstamm wird für automatische Preisanpassung zunächst eingelesen und im Rahmen der automatischen Artikelerkennung gematcht. Dafür wird der Marktplatz mit der gTIN der Artikel konfrontiert und ASIN oder EPID, die marktplatzeigenen SKUs ermittelt, damit die Angebote der Mitbewerber als solche erkannt und analysiert werden  können.

Die meisten automatischen Preisanpassungs-Tools arbeiten mit Zeittakten und Minimal und Maximal-Brutto Preisen. Für die Zielpreisfindung darf sich das System aber dann nur in diesem, vorgegebenen Korridor bewegen. Für die Anforderungen der heutigen Zeit ist das aber zu statisch und nicht dynamisch genug. Deswegen arbeitet Starsellersworld.com anders. Die EK Preiskalkulation von Starsellersworld.com besteht aus zwei Preiskalkulationen, der dynamischen Berechnung für den Einstandspreis, die alle Grenzkosten und auch Retouren miteinbezieht und der verkaufsseitigen Preiskalkulation, die alle variablen Kosten, verkaufsseitig, berechnet, wie beispielsweise Kategoriegebühren, Abverkaufsgebühren, Steuer, Versand. Deswegen ist das Starsellersworld nicht nur in der Lage die echten Kosten akkurat zu ermitteln und einzusteuern, sondern centegnau präzise auf dem Markt zu agieren, wo andere Repricer nur mit Schätzwerten agieren.

E-Commerce-Händler sind damit uneinholbar für Ihre Mitbewerber, sicher und sparen sehr viel wertvolle Zeit.

Elixier von mehr als zehn Jahren Kompetenz und Expertise

Starsellersworld.com arbeitet als lizensierter Partner des service provider networks, global selling, als Integrator und Deleopment Partner eng mit Amazon zusammen, um Merchants dabei zu unterstützen die Customer Journey zu optimieren. Namenhafte Unternehmen, wie bekannte Dax Größen, aber auch Commonsense der Signa- und der PSA Gruppe, bekannte Hersteller aus dem FMCG Bereich vertrauen auf die Technologie von starsellersworld.com und schöpfen ihren wirtschaftlichen Erfolg aus der Zusammenarbeit.

Gleich, ob Anwendungen für product & research in der Marketingforschung eingesetzt werden sollen, oder agile Tools für die Vertriebssteuerung, können diese als Microservices jederzeit aktiviert oder nach Bedarf deaktiviert werden. Das System schmiegt sich damit flexibel an die in dem Unternehmen der Anwender befindlichen Toolchain als Middleware an. Kosten für Schulung und Aufwände für die Integration und Wartung fallen nicht an, denn alle bestehenden Systeme, die die Mitarbeiter als Oberflächen gewohnt sind, bleiben bestehen. Starsellersworld ist im Hintergrund zwischen dem eProcurement, Shop oder ERP und den Marktplätzen, der Außenwelt aktiv, vergleichbar wie ein Proxy oder Gatekeeper.

Auf Herz und Nieren....

Auch im Bereich PSM, Preisallokation oder die Untersuchung des Markumfeldes in Preisportalen, kann die Ergiebigkeit der BI Cloud und des Dynamic Pricing Features und der optionalen Features, wie das BuyBox Repricings im Rahmen von einer Pilotphase von zehn Tagen getestet werden.

Preisallokation ist preiswerter als kostenlos, aber nicht umsonst.

In der Regel belaufen sich die Kosten der Investition auf ca. 1% des Umsatzes, der über das System verwaltet wird. Der kostengünstigste Plan beginnt bereits ab EUR 39. Die Integration in eine bereits bestehende Toolchain ab EUR 299  EUR monatlich.

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Die neuen Einsteigertarife für den amazon Umsatzsteuer-Berechnungsservice, VCS Lite





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Jetzt neu: Mehr Flexibilität bei Nicht-Prime Bestellungen - zugunsten Ihres Prime Geschäfts

Ab sofort haben Sie als Merchant bei amazon die Möglichkeit, für Prime durch Verkäufer Standardbestellungen


  • Ihren Versanddienstleister frei zu wählen und
  • Versandkosten für Nicht-Prime Kunden zu berechnen.
Standardbestellungen machen ca. 30% aller Prime durch Verkäufer Bestellungen aus*. Nutzen Sie Ihre höhere Flexibilität bei der Ausgestaltung Ihres Amazon Geschäfts. So können Sie zum Beispiel die Ersparnisse aus Ihrem Nicht-Prime Geschäft in mehr Selektion für Prime Kunden investieren.


 

Ihre Vorteile

 
  • Flexible Wahl Ihres Versanddienstleisters für Standardbestellungen nach Deutschland und Österreich
  • Zielgenauere Preisgestaltung für Prime durch Verkäufer
  • Zusätzliche Einnahmen durch individuell festgelegte Versandkosten von Nicht-Prime Kunden
Nutzen Sie die Gelegenheit, um mehr Produkte mit dem Prime Logo anzubieten und damit Amazons treue und kauffreudige Prime Kunden zu erreichen.
Dies bietet Ihnen die Chance, Ihren Umsatz zu steigern und noch erfolgreicher bei Amazon zu verkaufen.

Was ist Prime durch Verkäufer?

Prime durch Verkäufer ist das Versandprogramm, mit dem Sie Ihre Produkte mit Prime Logo direkt aus Ihrem eigenen Warenlager versenden können. Mit Prime durch Verkäufer behalten Sie die Flexibilität Ihres Lagerbestandes und können Ihre eigene Versandexpertise nutzen.

Folgen Sie diesen drei einfachen Schritten:

  1. Passen Sie in Ihrer Prime Versandvorlage die Versandkosten für Nicht-Prime Kunden an.
  2. Wählen Sie zusätzliche Produkte für Prime durch Verkäufer aus und fügen Sie sie zur Prime Versandvorlage hinzu.
  3. Nutzen Sie Ihren bevorzugten Versanddienstleister für Standardbestellungen.

So funktioniert’s

1. Passen Sie Ihre Prime Versandvorlage an:
Legen Sie in Ihrer Prime Vorlage unter „Versandeinstellungen“ fest, welchen Betrag Sie Nicht-Prime Kunden für den Standardversand Ihrer Prime durch Verkäufer Artikel berechnen möchten.
Diese Änderungen betreffen alle ASINs, die Sie mit der Prime Versandvorlage verknüpft haben.
2. Wählen Sie zusätzliche Produkte für Prime durch Verkäufer aus und fügen Sie sie zur Prime Versandvorlage hinzu:
Unter „Prime durch Verkäufer verwalten“ finden Sie eine Übersicht Ihrer Produkte, die ebenfalls für Prime durch Verkäufer geeignet sind. Weisen Sie Ihren ausgewählten Produkten die Prime Vorlage zu, um Sie mit dem Prime Logo anzubieten.
3. Nutzen Sie Ihren bevorzugten Versanddienstleister:
Standardbestellungen können Sie mit Ihrem eigenen Versanddienstleister versenden, sowie dessen Versandetiketten verwenden. Bestätigen Sie den Versand der Prime durch Verkäufer Standardbestellung unter „Bestellungen verwalten“ und hinterlegen Sie die Trackingnummer.
Die neue Flexibilität bei Nicht-Prime Bestellungen gibt Ihnen die Gelegenheit, mehr Produkte mit dem Prime Logo an Prime Kunden zu versenden und damit Ihren Umsatz zu steigern. Geben Sie uns dazu gern Ihr Feedback an: prime-durch-verkaeufer@amazon.de
 

Häufig gestellte Fragen

Was verändert sich für mich?
Bisher wurden Prime durch Verkäufer Standardbestellungen mit dem offiziellen Versanddienstleister
DPD und ohne Versandkosten für Nicht-Prime Kunden versendet. Ab jetzt können Sie den
Versanddienstleister Ihrer Wahl verwenden und für Nicht-Prime Kunden Versandkosten festlegen.
Muss ich Versandetiketten für Standardbestellungen über „Versandentgelt kaufen“ von Amazon erwerben?
Nein, Sie können die Versandetiketten Ihres Versanddienstleisters verwenden, solange Sie bei Versandbestätigung in Seller Central / via Schnittstelle die Trackingnummer hinterlegen.
Kann ich die Versandetiketten für Standardbestellungen auch über meinen Schnittstellenanbieter beziehen?
Ja, generell können die Versandetiketten auch über Ihren Schnittstellenanbieter bezogen werden. Bitte sprechen Sie hierzu mit Ihrem Anbieter, welche Einstellungen im System vorgenommen werden müssen.
An welche Voraussetzungen muss ich mich beim Versand von Bestellungen halten?
  • Premiumversand: Nutzen Sie „Versandentgelt kaufen“ für 98% Ihrer Prime durch Verkäufer Bestellungen mit Premiumversand.
  • Standardversand: Hinterlegen Sie für 95% Ihrer Prime durch Verkäufer Standardbestellungen valide Trackingnummern.
Gelten die von mir festgelegten Versandkosten für Nicht-Prime Kunden nur für ASINs, die ich nach der Änderung in den Versandeinstellungen zusätzlich mit Prime durch Verkäufer anbiete?
Nein, diese Änderungen betreffen alle ASINs, die Sie mit der Prime Versandvorlage verknüpft haben.
Ich nutze Prime regional und habe Österreich bereits als Prime Region deaktiviert.
Kann ich für alle Bestellungen aus Österreich meinen eigenen Versanddienstleister verwenden?
Ja, wenn Sie Österreich als Prime Region in Ihrer Versandvorlage deaktiviert haben, können Sie bei allen Bestellungen Ihren eigenen Versanddienstleister verwenden.
Wo kann ich sehen, für welche Bestellungen dem Kunden Versandkosten berechnet wurden?
Die Versandkosten sind abrufbar in Seller Central > Berichte > Zahlungen > Transaktionsdetails > Bei Amazon gekaufte Versandetiketten.
Darf ich dem Kunden auch Versandkosten für die Retouren berechnen?
Nein, Verkäufer tragen die Kosten der Rücksendeetiketten für alle Prime durch Verkäufer Artikel.
Werden die Retouren weiterhin über DPD abgewickelt?
Ja, der Kunde generiert weiterhin Rücksendeetiketten von DPD in seinem Kundenkonto.

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Happy Bday ebay \2know before you go

Ebay wird in Deutschland 20 Jahre alt – Herzlichen Glückwunsch!

Ebay Deutschland wird in diesen Tagen, im Juni 2019, schon 20 Jahre alt. Ein Geburtstag, der auch hier bei uns im Blog nicht komplett untergehen soll. Nicht wenige hier werden im Laufe der vergangenen Jahre ihre Erfahrungen mit dem Onlineauktionshaus gemacht haben. Gute und schlechte, wie anzunehmen ist.

Ich persönlich kann eigentlich nur Gutes über Ebay berichten. Im Laufe der vergangenen Jahre habe ich sowohl privat als auch gewerblich etliche Erfahrungen dort machen dürfen. Zuletzt allerdings deutlich weniger als noch vor gut 10 Jahren. Ebay scheint nicht nur bei mir persönlich an Bedeutung verloren zu haben. Oder wann habt Ihr zum bisher letzten Mal etwas bei Ebay gekauft oder verkauft?

Ich entdeckte Ebay für mich schon kurz nach seiner Einführung hierzulande. Meine ersten Erinnerungen an die Plattform liegen wohl rund um die Jahrtausendwende. Damals habe ich mit meinen Arbeitskollegen im Büro mit steigender Begeisterung durch das Angebot gestöbert. Jeder bei uns im Büro fand dort tolle Schnäppchen im Bereich seiner Hobbys. Egal ob Musikposter, T-Shirts, Porzellan oder Haushaltswaren, die Begeisterung war bei allen groß. Regelmäßig beteiligten wir uns an den Auktionen im Netz, waren alle begeistert, wurden fast süchtig nach diesen Auktionen.

Auch bei mir persönlich stieg die Faszination und das Engagement immer weiter an. So weit, dass ich in der zweiten Hälfte des ersten Jahrzehnts des neuen Jahrtausend selber einen Ebayshop betrieb. Anfangs funktionierte das auch recht gut, konnte ich einige Zeit vom dort erwirtschafteten Geld sogar leben. Im Bereich der US-Sport Fanartikel fand ein Interessent damals nur begrenzt ein passendes Angebot, so dass sich die Sache anfangs sehr gut anließ. Im Laufe der Jahre wurde die Konkurrenz jedoch größer, so dass ich nach ein paar Jahren kein sinnvolles Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag mehr vorfinden konnte, meinen Ebayshop geschlossen habe.

Privat habe ich auch danach immer noch sehr gerne durch die vorhandenen Angebote gestöbert. Sehr gerne auch in Übersee, wo es Produkte zu erwerben gab, die es hier in Deutschland so schlicht nicht zu kaufen gab. Etliche Käufe habe ich so im Laufe der Jahre erfolgreich abgewickelt.

Auch als Verkäufer blieb ich Ebay treu, habe vor einigen Jahren Teile meiner CD-Sammlung in dieser Phase, als die CDs vom Markt verdrängt wurden, dort privat versteigert. Zu Preisen, die sich heute mit gebrauchten Musik-CDs schon längst nicht mehr erzielen lassen.

Klar, gab es für mich bei Ebay vereinzelt auch Enttäuschungen zu verkraften. Sowohl als Käufer als auch als Verkäufer. Insgesamt habe ich Ebay im Laufe der Jahre aber sehr viel Spaß und Freude zu verdanken.

Insofern ist es für mich auch ein Grund zu feiern, wenn Ebay Deutschland jetzt seinen 20. Geburtstag feiern kann. Die ganz großen Zeiten des Auktionshauses mögen zwar vorbei sein, doch Ebay hat meine ganz persönliche Geschichte über Jahre hinweg positiv begleitet.

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EuGH-Urteil Amazon muss nicht telefonisch erreichbar sein.

EuGH-Urteil Amazon muss nicht telefonisch erreichbar sein

Online-Händler wie Amazon müssen nach EU-Recht für ihre Kunden nicht telefonisch erreichbar sein. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Eine schnelle Kontaktaufnahme müsse aber ermöglicht werden.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Online-Händler wie Amazon nach EU-Recht für ihre Kunden nicht telefonisch erreichbar sein müssen.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Er meint, dass Amazon seinen Informationspflichten nicht nachkomme. Eine Telefonnummer sei nur schwer zu finden, eine Faxnummer werde gar nicht angegeben. Den Kunden einen Rückrufservice oder einen Internet-Chat anzubieten, sei zu wenig.

Doch der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht das anders. Allerdings machten die Richter auch deutlich, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, mit einem Internet-Händler schnell in Kontakt treten zu können. Erforderlich sei auch eine verlässliche Kommunikation. Eine bestimmte Art der Kontaktaufnahme, etwa per Telefon, sei nach europäischem Recht aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ein Rückrufsystem oder Internet-Chats seien ausreichend.

Aktenzeichen: C-649/17

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Onlineshop trickst Kaufbots mit teuren Produktbildern aus

Onlineshop trickst Kaufbots mit teuren Produktbildern aus

Fast 700.000 Zugriffe erfasst der Onlineshop eines kleinen Schuhladens in Frankfurt, wenn ein seltener Sneaker im Angebot ist. Bots kaufen sie in Massen ein, um sie später noch teurer zu verkaufen. Neuerdings kaufen sie allerdings nur Bilder der Schuhe ein - ein Trick, der anscheinend funktioniert.

Der Mitgründer des Skaterladens Bonkers Martin Schreiber hat eine Strategie entwickelt, um Bots und automatische Scripts bei Onlinekäufen auszutricksen. Statt begehrter Nike-Schuhe hat er lediglich deren Produktbilder für 10 Euro pro Stück online gestellt - inklusive passender Beschreibung. Bots haben diese trotzdem tausendfach automatisiert bestellt.

Der Grund: Onlinekäufer erstehen limitierte Schuhe wie den Nike SB x Parra innerhalb von Millisekunden, um diese später für ein Vielfaches an Sammler zu verkaufen. Das erzeuge nicht nur Frust bei Kunden, sondern auch bis zu 700.000 Onlinezugriffe auf den Shop, die wie ein DDoS-Angriff wirken. Dem deutschen Skatemagazin Soloskatemag hat Schreiber im Interview erzählt: "Also haben wir gesagt, dass wir jetzt auch mal den Mittelfinger zeigen und digitale Bilder von den Schuhen verkaufen."
7.000 Euro für 100 Bilder

Der Trick scheint funktioniert zu haben, denn mehrere Käufer haben vielfach Bilder der Produkte gekauft - 70 Euro für je sieben Bilder. Anscheinend ist unter ihnen auch eine Person gewesen, die 100 Bestellungen aufgegeben hatte und 7.000 Euro ausgegeben hat. Die Beschwerden und Stornoanträge per Paypal ließen nicht lange auf sich warten. Paypal erstattete den Preis allerdings nicht, da die Produktbeschreibung nicht irreführend gewesen sei. Schließlich habe der Produkttitel eindeutig darauf hingewiesen, dass es sich um Bilder von Schuhen und nicht um Schuhe selbst handelte. "Aber das erkennt so ein Bot natürlich nicht", sagt Schreiber. Einigen einsichtigen Personen habe er das Geld in Form eines Gutscheines zurückerstattet.

ai capable BI Cloud cheats Bots ordering in Shops automatically by Feed enginge

Schreiber habe die Aktion Nike vorher mitgeteilt und die Zustimmung des Herstellers eingeholt. Auch im eigenen Blog und in Social-Media-Kanälen wie Instagram und Facebook sei sie lange im Voraus angekündigt worden. Er wünscht sich, dass weitere Shops dem Beispiel folgen, um eine Abschreckung für Bot-Nutzer zu sein. Allerdings ist es nicht schwer, diese mit einigen Regeln und Einschränkungen zu programmieren, um solche Fallen zu umgehen.

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Bundeskartellamt erwirkt mehr Rechte für Amazon-Händler

Mehr Rechte für Amazon-Händler

Das Bundeskartellamt stellt ihr Missbrauchsverfahren gegen Amazon ein. Die Behörde erwirkte weitreichende Verbesserungen und mehr Rechte für die Marktplatzpartner. Und auch die EU-Kommission tritt jetzt wohl gegen den E-Commerce-Riesen auf den Plan.

Deutschlands oberste Wettbewerbshüter stellen das Missbrauchsverfahren gegen Amazon ein. "Wir haben für Händler weitreichende Verbesserungen erwirkt", zitiert die Nachrichtenagentur Reuters Kartellamtschef Andreas Mundt.
 
So werden Händler 30 Tage im Voraus informiert, bevor sie auf der Plattform gesperrt werden. Zusätzlich muss Amazon hierfür Gründe benennen. Bislang konnte Amazon die Geschäftsbeziehungen ohne Angabe von Gründen sofort beenden. Auch Regelungen zur Haftung kaputter Produkte, die bisher zu Lasten der Händler gingen, sind nun ausbalancierter.
 
Eine weitere Neuerung ist, dass Händler Prozesse gegen Amazon unter bestimmten Umständen in ihrem eigenen Land führen können - und nicht in Luxemburg. Das soll es vor allem kleinen Händlern leichter machen, gegen Amazon vor Gericht zu ziehen.
 
Die Änderungen sollen in 30 Tagen in Kraft treten - und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Amerika und Asien. Im Fall Amazon arbeitete das Bundeskartellamt eigenen Aussagen zufolge eng zusammen mit der EU-Kommission und Wettbewerbshütern in Österreich und Luxemburg, die ebenfalls Missbrauchsverfahren eingeleitet haben.
EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager will nach Informationen der Nachrichtenagentur Bloomberg schon in den kommenden Tagen ein offizielles Verfahren gegen den E-Commerce-Riesen einleiten. Ihr geht es vor allem darum, herauszufinden, ob Amazon vorliegende Daten über die Verkäufe der Marktplatz-Händler nutzt, um beispielsweise kleinere Händler im Preis zu unterbieten.

Im Streit zwischen dem Bundeskartellamt und Amazon gibt es eine Einigung. Der Online-Riese hat dem Drängen der Bonner Wettbewerbshüter nachgegeben und die Geschäftsbedingungen für seine zirka 300.000 Händler deutlich verbessert.

Amazon wickelt mehr als die Hälfte seines Gesamtgeschäfts über Händler ab. Nicht nur aus Deutschland, auch aus anderen europäischen Ländern, aus Asien und Amerika erreichten das Bundeskartellamt zum Teil gravierende Beschwerden. Für die Händler gibt es jetzt deutlich bessere Bedingungen im Geschäftsverkehr.

Bisher galt zum Beispiel als Gerichtsstand ausschließlich Luxemburg. Dort mussten Klagen gegen Amazon eingereicht werden, so der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt. Natürlich in französisch.

    "Das kann man sich schwer vorstellen, wie schwierig das für einen kleinen Händler ist, in Luxemburg gegen Amazon zu Gericht zu gehen. Das haben wir auch geändert. Gerichtsstand ist nicht mehr ausschließlich Luxemburg, sondern auch hier in Deutschland."
Für Kartellamtspräsident Andreas Mundt ist die Einigung mit Amazon ein Erfolg.


Striktere Haftungsregeln

Nun können Klagen in deutschen Gerichten vorgebracht werden. Ein weiterer Vorteil für die 300.000 Händler: Die Haftungsregeln. Bisher war Amazon praktisch von jeglicher Haftung freigestellt.

    "Wir hatten viele Beschwerden, insbesondere auch hier in Deutschland. Da ging es immer wieder um die selben Fragen, nämlich das die Haftung von Amazon gegenüber den Händlern ausgeschlossen ist, sogar für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das hat sich jetzt geändert."

Es müssen zähe Verhandlungen zwischen dem Bundeskartellamt und Amazon gewesen sein. Schließlich erreichten die Bonner Wettbewerbshüter auch, dass Amazon kein Recht mehr hat, Kündigungen ohne Angaben von Gründen auszusprechen.

    "Wir haben jetzt bewirkt, dass für ordentliche Kündigungen jedenfalls eine 30-Tage-Frist gilt, und bei außerordentlichen Kündigungen muss Amazon diese Kündigung begründen und den Händler informieren, warum ihm gekündigt wird. Auch das ist neu."


Auch Transparenz soll sich verbessern

Amazon ist der mit Abstand wichtigste Online-Händler im deutschsprachigen Raum. 2018 wurden 300 Millionen verschiedene Artikel angeboten und 1,3 Milliarden Produkte verkauft. Allein in Deutschland lag der Konzernumsatz bei weit mehr als 20 Milliarden Euro. Transparenz aber, so Kartellamtschef Mundt, war lange Zeit nicht gerade ein Aushängeschild von Amazon.

    "Es war bisher schwierig, diese Regeln von Amazon überhaupt zu finden. Da haben wir jetzt für Transparenz gesorgt. Und langfristig wird diese Entscheidung auch dafür sorgen, dass Produktbewertungen, die über die Händler zu Amazon kommen, besser berücksichtigt werden. Also eine Fülle von Änderungen, mit denen wir die Beschwerden der Händler aufgegriffen haben."

Amazon hat den Änderungen bereits zugestimmt - womit das Verfahren als erledigt gilt. Auch eine Geldstrafe wird es nicht geben.

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Amazon Prime Day 2019

Amazon meldet Verkaufsrekord

Der diesjährige Prime Day war für Amazon das bislang erfolgreichste Verkaufsevent der Unternehmensgeschichte. Prime-Mitglieder weltweit kauften mehr als 175 Millionen Produkte – mehr als am Black Friday und Cyber Monday zusammen.

Der Prime Day 2019 war weltweit das größte Shopping-Event aller Zeiten in der Geschichte von Amazon, mit mehr als einer Million Angebote exklusiv für Prime-Mitglieder. Prime Day, der am 15. und 16. Juli stattfand, übertraf den Erfolg des letztjährigen Black Friday und Cyber Monday zusammen. Prime-Mitglieder kauften mehr als 175 Millionen Produkte während des Events. Prime Day war zudem das erfolgreichste Shopping-Event aller Zeiten für Amazon Devices - zu den weltweit beliebtesten Angeboten gehörten der Echo Dot, der Fire TV Stick mit Alexa-Sprachfernbedienung und der Fire TV Stick 4K mit Alexa-Sprachfernbedienung.

In Deutschland kauften Amazon Prime-Mitglieder bei dem Verkaufsevent am häufigsten den Osram Smart+ Plug, den JBL Bluetooth Lautsprecher und die Jamie Oliver Pfanne von Tefal. Unter den beliebtesten Produktgruppen auf Amazon.de waren Computer & Zubehör, Küche, Spielzeug und Drogerieartikel unter den Favoriten der Prime-Mitglieder.

Wie Amazon meldet sparten Prime-Mitglieder durch Rabatte am Prime Day weltweit mehr als eine Milliarde US-Dollar. Prime-Mitglieder in 18 Ländern konnten den Prime Day zum Einkaufen nutzen, darunter auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten, in denen Prime erst kürzlich eingeführt wurde. Seitdem der Prime Day vor fünf Jahren zum ersten Mal veranstaltet wurde, hat sich die Anzahl an Ländern mit Prime verdoppelt.

Marketplace-Händler profitieren vom Trubel

Der Prime Day 2019 brach auch für Verkaufspartner auf Amazon einen Rekord: Weltweit erzielten diese Marketplace-Händler Umsätze von über zwei Milliarden US-Dollar durch ihre Verkäufe auf Amazon. Seit März 2019 ist das Münchner Unternehmen Pumpkin Organics im Amazon Launchpad Programm für Start-ups und war dieses Jahr zum ersten Mal beim Prime Day dabei. Marketing-Chef Christian Heß zeigt sich zufrieden: "Unsere Quetschies mit Bio-Gemüse-Püree fanden reißenden Absatz, wir konnten zahlreiche neue Kunden vor allem in Deutschland, aber auch aus Österreich und Italien gewinnen und freuen uns sehr über eine Umsatzsteigerung von 170 Prozent. Gerade für uns als junges Unternehmen war der Prime Day eine tolle Gelegenheit bekannter zu werden."

Für das Fashion-Unternehmen Hisert aus Radekow in Brandenburg war der diesjährige Prime Day ein voller Erfolg. Geschäftsführer Tomasz Talaj sagt: "Wir haben in den vergangenen beiden Tagen 14.000 Produkte an Kunden in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und England verkauft, das ist eine Umsatzsteigerung von 130 Prozent im Vergleich zu normalen Tagen. Besonders beliebt bei Prime-Mitgliedern war unser Merry Style Damen Bikini Oberteil P614W. Davon haben wir über 600 Stück verkauft."

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VCS Lite, Added Values für den Umsatzsteuer Berechnungsservice von amazon.

Amazon Umsatzsteuer Berechungsservice.

Amazon novelliert den Prozess für die Ausgangsrechnung. Die unentgeltliche Erstellung für Ausgangsrechnungen, die Amazon direkt anbietet kann durch den Service VCS Lite erweitert werden. VCS Lite unterstützt Merchants dabei, Ihre Ausgangsrechnungen in Ihrer CI, den Vorschriften für Wort- und Bildmarken entsprechend, durch starsellersworld.com erstellen zu lassen.

Template Engine.

In dem Webservice von starsellersworld.com steht zu diesem Zweck eine Template Engine zur Verfügung, die es erlaubt, dynamisch Elemente, wie Logos und Adressangaben anzudrucken. Amazon stellt die Dokumente in de SellerCentral Zugang des Bestellers im pdf Format zum Download bereit und informiert diesen per Email über den Vorgang der Bereitstellung

Added Value Services.

Für erweiterte Erfordernisse, wie beispielsweise das Vorhalten der Daten in einem externen Drittsytsem, das in die Toolchain integriert werden muss, zu dem Zweck Normen und Vorschriften der Steuerbehörden erfüllen zu können und Berichtspflichten nachkommen zu können, ist VCS Lite mit starsellersworld.com das optimale, flexible Tool.

Vorteile für Anwender

  • Dokumente, entsprechend Wort- Bildmarke
  • Wiedererkennung, Kundenbinding, Direktmarketing
  • Sichtbarkeit der Amazon Angebote
  • Konsistente Datenhaltung, Mulit- / Omnichannel
  • Lieferschwellen, PAN-EU
  • Systemische Lösung zur Umsetzung und Einhaltung steuergesetzlicher  Anforderungen
  • cross border TAX VAT legal compliance
  • Vorhaltung und Auswertung von Geschäftsdaten zur Erfüllung gesetzlicher Berichtspflichten
  • Injection, Datenübernahmen via API aus Drittsystemen, Aggregation und Verteilung, Hub durch Im- und Export
  • Flexible, nahtlose Integration in bestehende Toolchain.

Release Note VCS Lite, Schritt für Schritt Anleitung.



 
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Online-Shops sollten genau auf das BGH-Urteil gegen Amazon schauen:

Das BGH-Urteil gegen Amazon hat gravierende Folgen für andere Online-Shops

Der Radtaschenpionier Hartmut Ortlieb hat sich im Markenrechtsstreit gegen Amazon durchgesetzt. Das BGH-Urteil hat Folgen weit über den konkreten Fall hinaus.

Online-Shops sollten genau auf das BGH-Urteil gegen Amazon schauen.


Der Packtaschenspezialist hat sich gegen Amazon durchgesetzt – in diesem Fall.

München Es ist keineswegs selbstverständlich, dass sich Davids biblischer Sieg gegen Goliath vor den Gerichten wiederholt. An diesem Donnerstag allerdings ist der kleine, fränkische Mittelständler Ortlieb als Gewinner aus einem Verfahren am Bundesgerichtshof (BGH) gegen den Internetriesen Amazon hervorgegangen.

Ortlieb will verhindern, dass bei der Eingabe der Begriffe „Ortlieb Fahrradtasche“, „Ortlieb Gepäcktasche“ und „Ortlieb Outlet“ in die Google-Suche Anzeigen mit seiner Marke erscheinen, die auf Angebote auf der Amazon-Homepage verlinkt sind. Denn dort sind neben Ortlieb-Taschen dann auch Konkurrenzprodukte zu sehen.

Unternehmer Hartmut Ortlieb wirft den US-Amerikanern vor, so sein Recht an der Marke „Ortlieb“ zu verletzen. Er will sie zwingen, die Anzeigen zu stoppen.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in Ortliebs Sinne entschieden: Ein Markeninhaber darf sich der Verwendung seines Namens in einer Anzeige nach einer Google-Suche widersetzen. Das sei der Fall, wenn die Anzeige irreführend sei und Konsumenten durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

Für den Mittelständler ist das ein wichtiger Erfolg. „Nachdem alle vorangegangenen Instanzen bereits unsere Rechtsauffassung geteilt haben, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs nur folgerichtig“, sagte ein Sprecher der Firma.

Experten halten das Urteil für wegweisend – und das weit über den konkreten Fall hinaus. Die Entscheidung habe Einfluss auf alle Online-Shops, die Produkte mehrerer Hersteller anbieten würden, sagt Anwalt Florian Fuchs, Experte für Internet- und Markenrecht der Kanzlei Kümmerlein.

„Sofern sie bei Google für die Produkte eines bestimmten Herstellers unter Verwendung dessen Marken werben, müssen sie zukünftig sicherstellen, dass auch auf der im Angebot verlinkten Seite ausschließlich Produkte dieses Herstellers angeboten werden“, sagte der Jurist. Anderenfalls würden sie riskieren, wegen einer Markenrechtsverletzung belangt zu werden.
Erste Ortliebtasche bestand aus Lkw-Plane

Hartmut Ortlieb ist auch aus einem anderen Grund gegen Amazon vorgegangen: Der US-Onlinehändler darf Ortliebs Radtaschen gar nicht anbieten, der Franke beliefert den Internetriesen nicht einmal. In seinen Lieferverträgen schließt Ortlieb zudem aus, dass seine Fachhändler auf Marktplätzen wie Amazon oder Ebay anbieten.

Wer die Taschen und Rucksäcke anbieten möchte, muss zahlreiche Bedingungen erfüllen, vor allem eine ordentliche Beratung ist ihm wichtig. Trotzdem finden sich natürlich einige Ortlieb-Angebote bei Amazon.

Ortlieb ärgert, dass Amazon mit seinem guten Namen wirbt, um letztlich in großem Stil die Produkte der Konkurrenz abzusetzen. Vor dem Landgericht in München hatte Ortlieb im Januar 2017 bereits gewonnen, ein Jahr später dann auch vor dem Oberlandesgericht München.

Die Begründung der Richter: Mit der Verlinkung auch auf Angebote von Produkten anderer Hersteller nutze Amazon die Lotsenfunktion der Marke Ortlieb aus.


Der Gang durch die Instanzen ist mühsam und teuer, doch der direkte Weg hat Hartmut Ortlieb noch nie interessiert. Als sich die Sportindustrie daran machte, ihre Fabriken nach Asien zu verlegen, gründete er seinen Betrieb vor den Toren von Nürnberg. Zurück von einem verregneten Englandurlaub nähte der junge Mann 1981 seine erste Radtasche – aus einer Lkw-Plane.

Ortlieb fand aber schnell heraus: Wasserdicht sind seine Radtaschen nur, wenn er sie verschweißt. Bei dieser Technik ist der heute 57-Jährige geblieben und hat damit Generationen von Radenthusiasten überzeugt.


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Fehlende Umsatzsteuerbescheinigung: Amazon sperrt Händler für FBA

Fehlende Umsatzsteuerbescheinigung: Amazon sperrt Händler für FBA

Ab dem 1. Oktober haften Marktplätze aufgrund von Änderungen im Umsatzsteuergesetz für Umsatzsteuerausfälle ihrer Verkäufer. Diese Neuerungen bergen für Amazon, Ebay und Co. finanzielle Risiken – sie müssen im Zweifel für fehlende Steuern aufkommen. Damit aber auch seitens der Händler abgesichert ist, dass diese ordnungsgemäß ihren Steuerpflichten nachkommen, müssen diese nachweisen, dass sie beim zuständigen Finanzamt registriert sind. Hierfür müssen sie über eine sogenannte Erfassungsbescheinigungen nach Paragraf 22f des Umsatzsteuergesetzes verfügen und diese fristgerecht beim Marktplatz einreichen.

Diesbezüglich scheint Amazon nun etwas mehr Druck auf Händler auszuüben: So könnten die ersten Amazon-Händler, die diese  Bescheinigung noch nicht hochgeladen haben, keine Fulfilment-by-Amazon-Services mehr nutzen, so Brancheninsider Andreas Roth von der Amazon-Agentur Seller Support gegenüber Onlinehändler-News.

Es ist zu erwarten, dass Amazon ab dem 1. Oktober Händlerkonten komplett sperrt, wenn die Bescheinigung bis dato nicht hochgeladen ist. Auch Ebay kündigte diesbezüglich Sperrungen an.

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So reagieren Konsumenten wenn sie Preisänderungen bemerken.

Wenig Toleranz bei Preisänderungen

Dynamic Pricing wird von 38 % der heimischen Onlinehändler verwendet, etwa gleich viele Konsumenten haben die Anpassungen noch nie bemerkt.

So reagieren Konsumenten wenn sie Preisänderungen bemerken.

Vor kurzem hat erst das Vergleichsportal Idealo berichtet, dass Dynamic Pricing durchaus auf Akzeptanz bei den Kunden stößt. Ein anderes Bild zeichnet nun eine Umfrage von MarketAgent im Auftrag des Österreichischen E-Commerce-Gütezeichen unter 229 Onlineanbietern aus Österreich und 1.000 Konsumenten zu dem Thema: Besonders bei Flügen und Hotelbuchungen fielen die angepassten Preise 28 % beziehungsweise 26 % der Kunden auf. Verständnis kommt dann auf, wenn die Preise an die Konkurrenz angepasst werden - 59 % der Kunden halten das für akzeptabel, für 13 % sind die schwankenden Preise hingegen ein Grund, bei der entsprechenden Plattform nicht einzukaufen. 38 % der Befragten Shopper gaben an, dass ihnen Dynamic Pricing bislang noch nicht aufgefallen ist. Zumeist führen instabile Preise zu einer Verzögerung des Kaufs, so vergleichen 56 % der potenziellen Kunden weiter, bevor sie endgültig bestellen. Ganze 19 % suchen einen anderen Anbieter oder brechen die Online-Suche sogar ab und kaufen dann doch lieber im stationären Handel.



"38 Prozent der befragten österreichischen Unternehmen, die Online-Shops betreiben oder Online-Buchungsmöglichkeiten anbieten, nutzen die Möglichkeiten der datenbasierten Preisgestaltung in irgendeiner Form", erklärt Thorsten Behrens, Geschäftsführer des Österreichischen E-Commerce-Gütezeichens. Als häufigste Gründe für diese Art der Preispolitik wurde seitens der Händler die Anpassung an die Konkurrenz (42 %) genannt, für 28 % ist das bisherige Einkaufsverhalten der Kunden ausschlaggebend. Umstände wie der Wochentag oder die Tageszeit berücksichtigt nur ein Fünftel der Onlinehändler. Abgelehnt wird Dynamic Pricing bislang von 62 % der Befragten, Hauptgründe sind der damit verbundene Aufwand, das fehlende Know-How und schließlich Bedenken, wie Konsumenten darauf reagieren könnte. Für 8 % der Unternehmen ist die Umstellung auf ein dynamisches Preismodell zukünftig denkbar.



Rechtlich gesehen ist Dynamic Pricing unbedenklich, wie Thorsten Behrens bestätigt: "Die Preisdifferenzierung ist unproblematisch und es ist nicht zwingend vorgeschrieben, dass Preise für jeden gleich und über einen längeren Zeitraum stabil sein müssen. Wichtig ist, dass die Unternehmen Datenschutzbestimmungen und Diskriminierungsverbote einhalten." Als große Gefahr sieht er mögliche Schäden am Ruf der Händler, wenn deren Preise als unfair angesehen werden: "Die individuelle Verteilung von Rabatten und Gutscheinen scheint beim Kunden jedenfalls besser anzukommen als die intransparente Anpassung von Preisen."

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Deutsche Hersteller und Händler verkennen Bedeutung von E-Commerce

Marktplatz-Studie: Deutsche Hersteller und Händler verkennen Bedeutung von E-Commerce

Für Händler und Hersteller ist die Präsenz auf Online-Marktplätzen zahlenmäßig inzwischen stärker als der eigene Online-Shop. Das zeigt die Studie „Marktplatzstrategien im deutschen Einzelhandel 2019“, für die die Digitalisierungsexperten von ecom consulting gemeinsam mit der Fachzeitschrift Internet World Business im Frühjahr 2019 365 Unternehmen befragten. Fast zwei Drittel der Teilnehmer sind auf Marktplätzen aktiv und erzielen dort 28,2 Prozent ihres gesamten E-Commerce-Umsatzes.
 
Umso erstaunlicher ist es, wie unprofessionell viele Anbieter ihr Marktplatzgeschäft betreiben. Lediglich jedes vierte Unternehmen analysiert der Erhebung zufolge seine KPIs mithilfe von spezieller Software. Und auch beim operativen Betrieb agieren die Firmen zumeist händisch in einem digitalen Zukunftsmarkt: 60 Prozent nutzen keine Schnittstellen von Amazon, bearbeiten also Produktlistings manuell beziehungsweise über Excel-Listen.
 
Die Automatisierungschance von Spezialsoftware zur Artikeleinstellung oder Auftragsabwicklung wird nur von gut jedem dritten Anbieter genutzt. Und nur jeder zehnte Händler hat Systeme für aktives Repricing auf Marktplätzen in Gebrauch. Auch personell sind die meisten Unternehmen für das Marktplatzgeschäft schlecht aufgestellt. Lediglich in 43 Prozent der befragten Firmen gibt es hierfür spezialisierte Mitarbeiter.
 
Oliver Lucas, Gründer von ecom consulting, sieht die Studienergebnisse als dringenden Appell an die Unternehmen, ihr Marktplatzgeschäft zu professionalisieren. „Wer erfolgreich auf Online-Marktplätzen verkaufen will, muss schon lange mehr tun, als nur Produkte online zu listen“, mahnt er. Längst hätten sich die Plattformen zu eigenen Ökosystemen entwickelt, die jeweils ihre ganz individuellen Erfolgsmechanismen aufweisen und nur mithilfe von Excel nicht beherrscht werden können. „Ohne dezidierte Strategie, qualifiziertes Personal und professionelle Tools sind die Marktplätze kaum mehr gewinnbringend nutzbar“, so Lucas.

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25 Jahre E-Commerce: Das war der erste Verkauf in einem Onlineshop

 Am 11. August 1994 wurde das erste Mal eine Transaktion direkt in einem Onlineshop abgewickelt. Der Rückblick auf die Anfänge des E-Commerce.

Wo der Onlinehandel seinen Anfang nahm, hängt davon ab, was als Anfang definiert wird. Es gibt drei dokumentierte Geschichten aus unterschiedlichen Dekaden: Die Stanford-Studenten aus den 70ern, die einen Marihuana-Kauf über ihre Arpanet-Accounts abwickelten, die Großmutter, die in den 80ern in Großbritannien Lebensmittel über Teletext einkaufte oder die Geschichte, die unseren modernen E-Commerce begründete: Die erste sichere Transaktion in einem US-Onlineshop, eine Sting-CD, die mit Kreditkarte bezahlt wurde.

Der erste Verkauf überhaupt: Vermutlich Marihuana

Im Buch „What the Dormouse said“ beschreibt New-York-Times-Journalist John Markoff, dass der erste Online-Kauf von Studenten über den Internet-Vorläufer Arpanet abgewickelt wurde. Über ihre Arpanet-Accounts am Artificial-Intelligence-Laboratory der Stanford University wickelten die Studenten eine Transaktion mit ihren Kollegen am Massachussetts Institute of Technology ab. Markoff datiert laut der BBC dieses Ereignis auf die frühen siebziger Jahre, entweder 1971 oder 1972.

Die erste kommerzielle Transaktion: Lebensmittel über Teletext

Immer noch in der Prä-Internet-Ära fand im Mai 1984 der erste kommerzielle und legale Einkauf statt, berichtet die BBC. IT-Spezialist Michael Aldrich hatte ein System namens „Videotex“ entwickelt, das die Teletext-Funktion eines Fernsehers über Festnetzleitung mit einem von Aldrich entwickelten Computersystem verband.

In einem Pilotprojekt wurde unter anderem der Fernseher der 72-jährigen Jane Snowball an das System angeschlossen. Snowball wählte aus einem Sortiment von rund 1.000 Artikeln im Teletext unter anderem Margarine, Cornflakes und Eier aus und sandte die Bestellung mit einem Knopfdruck auf der Fernbedienung an den britischen Lebensmittelhändler Tesco.

Das Programm entstand durch eine öffentliche Initiative des örtlichen Stadtrats und sollte eigentlich älteren Mitbewohnern eine Stütze im Alltag sein. Aldrich sollte später IT-Berater für Margaret Thatcher werden.
Der erste Einkauf im Internet: Sting-CD auf US-Marktplatz

Am 11. August 1994, vor 25 Jahren, fand der erste dokumentierte Verkauf über einen Onlineshop mit einem Checkout und einer verschlüsselten Kreditkartenzahlung statt, berichtete die New York Times im November 1994.

Phil Brandenberger kaufte auf dem US-Marktplatz Netmarket die Sting-CD „Ten Summoner’s Tales“ bei dem Händler Noteworthy Music.

Dan Kohn gründete 1994 zusammen mit Roger Lee, Guy H. T. Haskin und Eiji Hirai den Onlinemarktplatz Netmarket, der stationären Händlern den Verkauf ihrer Artikel ermöglichte. Schon Monate zuvor hatten Kohn und seine Kollegen den Verkauf über ihren Marktplatz ermöglicht, bis dahin allerdings ohne dass die Transaktion online zu Ende geführt wurde – so wie wir das heute im Checkout mit einer Onlinezahlung kennen. Kohn hatte den ersten Warenkorb  und eine Datenübermittlungsfunktion auf PGP-Basis für Unix-Nutzer für den Mosaic-Browser entwickelt. Netmarket wurde mehrfach verkauft und befindet sich nicht mehr in den Händen der Gründer, existiert aber bis heute.

Das sollte die erste dokumentierte Transaktion im Internet sein, die tatsächlich von der Bestellung bis zur Bezahlung online abgewickelt wurde.

Der Titel ist allerdings nicht gänzlich unwidersprochen, der damalige CEO des Internet Shopping Network (ISN) Randy Adams widersprach Jahre später Kohns Vorsprung und beanspruchte die erste sichere Online-Transaktion, sein Unternehmen soll schon einen Monat früher den ersten Verkauf durchgeführt haben. ISN wurde vor Netmarket gegründet, eine Dokumentation zu deren ersten Verkauf im Onlineshop ist aber bisher nicht aufzufinden gewesen.

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Amazon haftet jetzt gegenüber Händlern

Amazon haftet jetzt gegenüber Händlern

Ein frischer Wind weht durch Amazons Business Solution Agreement (BSA). Das Regelwerk, was die Rechte und Pflichten von Amazon und den dort aktiven Händlern regelt, ist zum 16. August erneuert worden. Vorangegangen war ein Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts gegen den Konzern, der gleichzeitig als Verkäufer und als Marktplatzbetreiber auftrifft (wir berichteten). Für Online-Händler soll sich nun einiges erheblich verbessern, so sieht es das Bundeskartellamt in seinem Fallbericht.

Zu den Themen, welche geändert werden, zählen drei Punkte, die nur mittelbar das Verkaufen auf Amazon betreffen. Äußerst relevant sind sie für die Vertragsbeziehungen dennoch: Es geht um Haftung, Geheimhaltung und Änderungen an den Geschäftsbedingungen. Wir haben einen Blick darauf geworfen.

Haftung für Alle!

Bisher sah es so aus: Amazon hat sich einen weitgehenden Haftungsausschluss eingeräumt. Dieser galt allerdings auch nur zu Gunsten des Unternehmens. Händler dagegen unterlagen, wie das Bundeskartellamt zusammenfasst, einer weiten Haftung. Zusätzlich mussten sie Amazon für den Fall freistellen, dass weitere Personen (Dritte) Ansprüche geltend machen. Das kann zum Beispiel dann relevant werden, wenn es um die Verletzung von fremden Urheberrechten geht.

Hier sollen die Verhältnisse nun ausgeglichener sein. Künftig unterliegt Amazon grundsätzlich der gleichen Haftung, wie es ein Händler, der den Marktplatz zum Verkauf nutzt, auch tut. Handelt also Amazon vorsätzlich oder grob fahrlässig, und entsteht dem Händler dadurch ein Schaden, muss das Unternehmen Schadensersatz leisten. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit, also wenn die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen wird, gilt eine Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; außerdem auch für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Andersrum, also bei einer Handlung eines Händlers, gilt das gleiche.

Einen konkreten Katalog, in welchen Fällen Händler nun Schadensersatz gegenüber Amazon geltend machen können, erwartet die Leser nicht. Hier wird es darauf ankommen, dass sich Online-Händler auf gerichtliche Prozesse einlassen, um eine eventuell bestehende Forderung durchzusetzen, und damit die Rechtsprechung in dieser Sache zu prägen.

Freistellungen gibt es weiterhin

Dass Amazon sich freistellen lässt, dabei wird es auch weiterhin bleiben. In bestimmten Fällen, die das BSA nennt, muss ein Händler dafür sorgen, dass Amazon nicht von etwaigen „negativen Konsequenzen“ getroffen wird – der Marktplatz muss also schadlos gehalten und auch verteidigt werden. Das gilt, wenn sich etwaige Ansprüche Dritter, Verluste, Schäden, Vergleiche, Kosten oder eine sonstwie geartete Haftung aus

  •     der Nichteinhaltung anwendbarer Gesetze,
  •     aus einem Produkt,
  •     aufgrund der Steuerpflicht des Händlers oder
  •     einer tatsächlichen oder zumindest behaupteten Verletzung einer Zusicherung des Händlers ergibt.
Die Angaben im Business Solution Agreement sind dabei noch ausführlicher. Festhalten lässt sich aber, dass die Freistellungen zu Gunsten Amazons umfassend ausfallen. Gestrichen wurde eine Freistellung bei nur behaupteten Verletzungen geistigen Eigentums, hier braucht es nun konkrete Anhaltspunkte.

Wird Amazon durch einen freigestellten Anspruch negativ beeinträchtigt, darf es innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten freiwillig und auf eigene Kosten in das Verfahren eingreifen.

Amazon verpflichtet sich jetzt außerdem ebenfalls zur Freistellung des Händlers. Dieser soll außerdem durch Amazon verteidigt und schadlos gehalten werden. Das gilt insgesamt für Fälle, in denen sich Ansprüche Dritter daraus ergeben, dass sich Amazon nicht an das anwendbare Recht hält, oder es Behauptungen gibt, wonach durch den Betrieb eines Amazon Stores geistige Eigentumsrechte eines Dritten verletzt oder widerrechtlich genutzt werden. Hier darf mit Spannung abgewartet werden, wie und in welchen Fällen diese Vorschrift künftig angewendet werden wird.

Geheim bleibt geheim

Vertrauliche Informationen sollen vertraulich bleiben – das galt bisher und gilt prinzipiell auch weiterhin. Mit Ausnahme personenbezogener Kundendaten bleiben alle vertraulichen Informationen im Eigentum von Amazon. Sie dürfen beim Verkaufen auf Amazon oder einer Nutzung anderer Programme nur genutzt werden, insoweit es wirklich nötig ist, und sie dürfen auch nicht weitergetragen oder zugänglich gemacht werden, weder direkt noch indirekt – außer, es liegt eine gesetzliche Verpflichtung vor. Händler haben es hier aber nicht nur mit einem Verbot, sondern auch mit einem Gebot zu tun: Entsprechende Informationen müssen vor einer nicht vertragsgemäßen Weitergabe oder Nutzung durch sie aktiv mit allen zumutbaren Maßnahmen geschützt werden.

Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies erforderlich ist – zum Beispiel aus steuerlichen Gründen.

Im Großen und Ganzen handelt es sich dabei um datenschützende Aspekte. Einen relevanten Schritt macht Amazon allerdings, auch das Bundeskartellamt legt viel Wert darauf: Vertrauliche Informationen dürfen gegenüber einer staatlichen Stelle, etwa einer Behörde, im erforderlichen Umfang ohne vorherige Erlaubnis des Marktplatzbetreibers offengelegt werden, solange auf deren Vertraulichkeit hingewiesen wird.

Mehr Transparenz!

Was wir uns hier ansehen, ist nur ein Teil der geltenden Bedingungen – allein die Änderungen haben einen großen Umfang. Für beteiligte Online-Händler kann so ein Vertrag eine echte Herausforderung darstellen – hier insbesondere, weil Amazon solche Anpassungen bislang völlig spontan und nach freiem Ermessen durchführen konnte. Auch hier geht das Unternehmen auf Händler zu. Änderungen werden nun im Regelfall mindestens 15 Tage vorher angekündigt, etwa per E-Mail oder über die Seller Central. In „Ausnahmefällen“, etwa bei vorliegen rechtlicher oder sicherheitsbezogener Gründe, ist aber auch weiterhin eine sofortige Änderung möglich.

Die Annahmen im Beitrag beruhen auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung.

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Ist die Registrierung an den Dienst starsellersworld.com mit Kosten verbunden?

Nein, die Registrierung an den Dienst starsellersworld.com ist kostenlos.
Kosten entstehen grundsätzlich nur durch die Buchung von Leistungen, wie beispielsweise der Datendienste.

Welche Kosten entstehen bei der Nutzung von starsellersworld.com

Die Kostenstruktur können Sie der Tariftabelle der Tarifbuchung entnehmen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung errechnen wir anhand benötigter Leistungen und Dienstgüte des Anforderungsprofils, die Höhe der Investition exakt und centgenau. Die Höhe Ihrer Investition ist aus der Erfahrung zweitrangig, denn diese wird durch den Erlös, return of investment, in Form erwirtschafteter Rendite, durch die Nutzung der Datendienste, um ein Vielfaches eingespielt. Ihre Investition erhalten Sie in der Regel durch zusätzlich generierte Margen vom Markt wieder zurück.
Entscheiden Sie sich für eine Tarifierung, die nicht laufzeitbasierend abgerechnet wird, sondern erfolgs-/umsatzbezogen, können Sie jederzeit durch ein Upgrade den Tarif wechseln und damit den Kosten-Airbag für Sie aktivieren.

Besteht die Möglichkeit, die Datendienste zu testen?

Ja, bei Buchung des Tarifes 'Ultimate' erhalten Sie bei der Buchung, analog, eine Gutschrift in gleicher Höhe. Der Tarif 'Ultimate' ist eine Flatrate, die alle erforderlichen Dienste, technisch optimal untereinander abgestimmt, gewährt. Damit haben Sie die Möglichkeit, die Datendienste, ihre Leistungsfähigkeit und die für Sie erwirtschaftete Rendite für den Zeitraum von 30 Tagen zu testen.

Wie lange sind die Laufzeiten der Verträge und deren Fristen?

Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in der Regel drei Monate, für Verträge die in der in der Vorweihnachtszeit vom 01.10. bis zum 31.12. zustande kommen gilt eine 6 monatige Laufzeit
Wird in den letzten vier Wochen der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, tritt die Kündigungsfrist von vier Wochen ein.

Welche Wettbewerbsvorteile erhalte ich durch Verwendung der Datendienste von starsellersworld.com?

Steigerung des Umsatzes und Erzielen von Marge ist in der Regel ein Zielkonflikt. Der Händler, der betriebswirtschaftlich orientiert agiert, ist nicht gut beraten über den Preis zu verkaufen. Der Wettbewerbsvorteil entsteht durch das kontinuierliche Messen des Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage, sowie der bereinigten Analyse der Wettbewerbssituation.

Vergleichbare Anbieter beschränken sich meist auf die Erhöhung des Umsatzes, was jedoch betriebswirtschaftlich keinen qualifizierten Vergleichswert darstellt. Das starsellersworld.com System unterbietet in der Preisoptimierung, Dynamic Pricing, nicht nur einfach den günstigsten Konkurrenten, sondern setzt nach Möglichkeit den höchst möglich erzielbaren Preis auf dem Markt durch, um das Maximum an Marge zu generieren.
Starsellersworld.com steigert nicht primär den Umsatz, sondern den Gewinn, im optimalen Fall der Verwendung, oft beides.
Starsellersworld.com ermittelt unter Anwendung wissenschaftlicher, statistischer und mathematischer Methoden immer den entsprechenden Angebotspreis zum jeweiligen Zeitpunkt, bereinigt den Abgleich unter Berücksichtigung von Faktoren, wie beispielsweise der Lieferzeit, des Zustandes, der Performancegüte der Mitbewerber unter Berücksichtigung der BuyBox.

Darüber hinaus verhilft starsellersworld.com Freiräume für wichtigere Aufgaben im Unternehmen durch Reduktion von Fehlerquellen, Faktor Mensch, durch die Automatisierung sowie der Erhöhung der Dienstgüte und Einsparung der Kosten für wertvolle Personalressourcen. Nahezu alle wiederkehrenden Tätigkeiten der Handelstätigkeit können mit starsellersworld.com automatisiert und optimiert werden.

Kann ich Dynamic Pricing einsetzen, wenn ich selbst Hersteller bin und meine Artikelangebote keine Konkurrenz haben?

Ja, das starsellersworld.com System kann so eingesetzt werden, dass Sie Artikel, mit denen Sie als Hersteller oder Importeur alleine stehen, in Bezug gesetzt wird zu vergleichbaren Artikelangeboten. Mit dieser Technologie statten Sie Ihre eigenen Artikel mit Preisdynamik aus und entscheiden, ob und um welchen Wert Zielpreise der Angebote vergleichbarer Artikel unterboten, überboten oder gleichgezogen werden sollen.

Kann ich die automatisierte Preisoptimierung auch für meine eBay Angebote verwenden?

Ja, mit starsellersworld.com haben Sie auch die Möglichkeit Ihre eBay Angebote zu optimieren.